Auch "kleinere Bauarbeiten" bedürfen einer vorherigen Meldung (Bauanzeige) an die Baubehörde. Zu den Anzeigpflichtigen Vorhaben gemäß § 15 der NÖ Bauordnung zählen zum Beispiel:
Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen
2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen
3. Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten
erforderliche Unterlagen:
Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
- Bauanzeige (1-fach) unterschrieben vom Bauwerber
- maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens (1-fach): Lageplan, Grundriss, Ansicht, Schnitt
- Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen;
- Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
- Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 1 lit. b) errichtet, ist der Anzeige
– die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
– zusätzlich, wennStraßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb 6 Wochen das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.