Nach Fertigstellung eines Objektes hat der Bauwerber mittels Fertigsstellungsanzeige gemäß § 30 Abs. 2 der NÖ Bauordnung folgende Unterlagen der Baubehörde zu übermitteln:
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
- eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
- der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (§ 12a).
Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.