Baubewilligung / Bauanzeige / Meldepflichtige Vorhaben

Baubewilligung

nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
                                       

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen ;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

4. die Aufstellung von:

a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,

b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,

c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,

d) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 auf einem Grundstück im Bauland;

7. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;

8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

erforderliche Unterlagen:

  • Bauansuchen (1-fach) unterschrieben vom Bauwerber
  • Zustimmung der Grundeigentümer Einreichpläne (3-fach) unterschrieben vom Bauwerber und Planverfasser
  • Baubeschreibung (3-fach) unterschrieben vom Planverfasser
  • Energieausweis (3-fach)
  • evtl. sonstige Beilagen je nach Bauvorhaben......

Für die Bearbeitung von Bauansuchen ist ein gesetzlicher Rahmen von 3 Monaten vorgesehen.

Bauanzeige

Auch "kleinere Bauarbeiten" bedürfen einer vorherigen Meldung (Bauanzeige) an die Baubehörde. Zu den Anzeigpflichtigen Vorhaben gemäß § 15 der NÖ Bauordnung zählen zum Beispiel:

Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
                                       

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen

2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen

3. Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten

    erforderliche Unterlagen:

    Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

    • Bauanzeige (1-fach) unterschrieben vom Bauwerber
    • maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens (1-fach): Lageplan, Grundriss, Ansicht, Schnitt
    • Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen;
    • Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
    • Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 1 lit. b) errichtet, ist der Anzeige
      – die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
      – zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.

    Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb 6 Wochen das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.

     

    Meldepflichtige Vorhaben

    Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
                                           

    1. die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;

    2. der Austausch von Klimaanlagen nach Z 1, wenn die Nennleistung verändert wird;

    3. die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;

    4. die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern (§ 17 Z 6);

    5. der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 und § 15 Abs. 1 Z 3 lit. a fallen;

    6. die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von Elektrofahrzeugen;

    7. die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;

    8. die Herstellung von Hauskanälen.

    erforderliche Unterlagen:

    Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 sind eine Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.

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